Informationen zum Datenschutz

Der Schutz von personenbezogenen Daten ist uns wichtig und auch gesetzlich gefordert. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die nachstehende Übersicht soll Sie über die wichtigsten Aspekte der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren.

Verantwortlicher: (Margit Gludovatz, Sonnenteam Immobilien, Johann Strauß Gasse 6, 2542 Kottingbrunn, 0043 664 916 56 57)

Datenschutz-beauftragter: Es ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, da keine gesetzliche Notwendigkeit besteht.

Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre Daten: Interessenten- und Kundenverwaltung im Rahmen der Immobilienvermittlung (einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten) Rechtsgrundlage: Vertrag, Vertragsanbahnung (Vermittlungsvertrag) sowie gesetzliche Grundlage Wie lange speichern wir Ihre Daten: Die Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach Beendigung dessen zumindest solange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. An wen geben wir Ihre Daten weiter: (mögliche Empfänger-kategorien) Wir speichern und verarbeiten die uns übermittelten bzw. bekanntgegebenen personenbezogenen Daten nur soweit es mit der Abwicklung des Vertrages (Vermittlungsvertrag) im Zusammenhang steht. Eine Weitergabe erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang und soweit es für die Vertragsabwicklung notwendig ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder ein berechtigtes Interesse an der Geschäftsabwicklung beteiligter (Dritter) besteht. Mögliche Empfänger können sein: Abteilungen des Unternehmens, die mit der Geschäftsabwicklung befasst sind (z.B. EDV, sonstige Verwaltungseinheiten) oder Gesellschaften der Unternehmensgruppe (z.B. zur Abwicklung gemeinsamer Projekte); an der Geschäftsabwicklung beteiligte Dritte (an der Geschäftsabwicklung notwendigerweise teilnehmende Personen und potentielle Vertragspartner, weitere Makler, Vermittlungsplattformen, Hausverwaltungen, Finanzierungsunternehmen, private und öffentliche Stellen, die Informationen zu Objekten bekannt geben können oder benötigen, Versicherungen) Dienstleister des Verantwortlichen (z.B. Steuerberater, Lohnverrechnung, Rechtsanwalt) sowie Behörden (Sozialversicherung, Finanzamt, sonstige Behörden), Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren) oder Unternehmen, die im Rahmen der Betreuung der IT-Infrastruktur (Software, Hardware) als Auftragnehmer tätig sind. Keinesfalls werden Ihre Daten zu Werbezwecken o.ä. weitergegeben. Unsere Mitarbeiter und unsere Dienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Datenübertrag-barkeit Es besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit. Eine Übermittlung an Empfänger in einem Drittland (außerhalb der EU) oder an eine internationale Organisation ist nicht vorgesehen. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling). Es ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie Ihre Daten bereitstellen und es gibt auch keine Verpflichtung dazu. Die Daten sind allerdings erforderlich, damit das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Als betroffener Person steht Ihnen grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an: (Margit Gludovatz, Sonnenteam Immobilien, Johann Strauß Gasse 6, 2542 Kottingbrunn, 0043 664 916 56 57, sonnenteam@a1.net Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in irgendeiner Weise verletzt worden sind, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben.

Kaufnebenkosten

Meist trägt die Hauptlast der Kaufnebenkosten der Käufer. Gemäß Konsumentenschutzgesetz muss der Makler dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine schriftliche Übersicht geben, aus der sämtliche, voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, hervorgehen.
 

Hier eine Übersicht über die Kaufnebenkosten:

    Grunderwerbssteuer                                      3,5 % vom Kaufpreis

    Grundbuchseintragungsgebühr                    1,1 % vom Kaufpreis

    Maklerprovision ab € 48.448,50 Kaufpreis

    (darunter Sondervereinbarung)                     3 % vom Kaufpreis  (+ 20%. Mwst.)

    Vertragserrichtung und Grundbuchsdurchführung

    lt. der Tarifordnung

    und nach Vereinbarung ca.                           1,5 % bis 3 % vom  Kaufpreis (zzgl. Mwst.)

    Zuzüglich  Kosten für die Beglaubigung und Barauslagen.

Wenn Sie zusätzlich eine Finanzierung des Kaufpreises vornehmen, kommen noch die Nebenkosten für die Finanzierung dazu.

Für alle von uns angebotenen Objekte und Liegenschaften beträgt unser Honorar für die erfolgreiche Vermittlung 3 % der Kaufsumme plus 20 % Mwst.

 

Hier können Sie eine Übersicht über die Kaufnebenkosten herunterladen!

Hier können Sie eine Übersicht über die Mietnebenkosten herunterladen!

Hier können Sie das Widerrufs Musterformular herunterladen!

 


Immobiliencard

Die Immobiliencard ist ein Berufsausweis für Immobilientreuhänder, also Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger. 
 
Die Karte wird mit Namen, Foto und Identifikationsnummer ausgestellt und ist ein Service für Immobiliensuchende. Die Card dient als Nachweis, dass das Unternehmen konzessioniert, und der Mitarbeiter kompetent ist. Nur Unternehmen mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung aus der gewerblichen Immobilienwirtschaft bekommen die Karte vom Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich ausgestellt.  Die Card erhalten auch Mitarbeiter mit Ausbildungsnachweis. Fragen Sie nach der Immobiliencard, wenn Sie mit einem Makler einen Termin haben. Denn Ausbildung,  Kompetenz  und  Legitimation der „Immobilien Profis“ sind mit der Card klar und eindeutig ausgewiesen, ebenso die Sicherheit, dass das Unternehmen  über die nötige Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

 


Energieausweis 

Es gibt einige Verschärfungen beim Energieausweis Vorlage Gesetz seit Dezember 2012. Wer ohne Energieausweis (EAVG) vermietet oder verkauft, muss mit Sanktionen rechnen, es drohen Geldstrafen bis zu 1450 Euro.

Keinen Energieausweis brauchen Abbruchobjekte, Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Gesamtfläche, Gebäude für religiöse Zwecke, provisorisch errichtete Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Das EAVG sieht eine Haftung des Ausweiserstellers für die Richtigkeit des Energieausweises gegenüber dem Käufer oder Mieter vor.

Bei Schaltung eines Inserates ist im Text die Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes ebenfalls ab Dezember verpflichtend. Wird ein Objekt in Medien angeboten, sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben. Diese Pflicht trifft den privaten Vermieter und Verkäufer ebenso wie den Immobilienmakler. Makler sind davon ausgenommen, sofern sie ihre Auftraggeber nachweislich über die Verpflichtung zur Vorlage aufgeklärt bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert haben. Außerdem muss der Verkäufer oder Vermieter dem Interessenten einen Energieausweis vorlegen - und zwar vor der Anbotslegung! Nach dem Abschluss muss innerhalb von 14 Tagen eine vollständige Kopie übergeben werden.

Es ist empfehlenswert, die Einholung des Energieausweises rechtzeitig in Angriff zu nehmen.

Wir kümmern uns um die Erstellung Ihres Energieausweises zu einem günstigen Preis.

 

Bundesgesetzblatt Energieausweis Vorlage Gesetz ansehen

 


Verhandlungsbasis realistisch festsetzen!

Ein Hausverkauf kann Zeit und Nerven kosten. Ein ganz wichtiger Punkt ist der seriös angesetzte, marktgerechte Kaufpreis. Es ist eine verlockende Vorstellung, dass eine Liegenschaft zu einem „besonders hohen“ Preis verkauft werden kann. Leider passiert dann aber im Lauf der Zeit oft Folgendes:

Ein anfänglich zu hoch angesetzter Verhandlungspreis ermüdet den Markt. Die ernsthaften Interessenten, welche über die Barmittel und Bonität verfügen, eine Liegenschaft zu erwerben, sind auch mit der Marktsituation vertraut. Preise und Qualität sind in Zeiten der elektronischen Möglichkeiten auf vielen verfügbaren Immobilienplattformen leichter zu vergleichen. Also scheidet ein überteuertes Objekt im Entscheidungsprozess aus. Damit verzögert sich der Verkauf unnötig. Sie verlieren als Verkäufer nicht nur wertvolle Zeit, sie verlieren auch Kapital in Form von Zinsen, Kreditraten usw. ihre Nerven sind nach einiger Zeit strapaziert, sie verlieren Ihr Vertrauen wegen falscher Versprechungen und Vorstellungen. Letztendlich verkaufen sie doch zu einem  realistischen Preis, oder im schlimmsten Fall, weil ihnen Zeit, Geduld und die ernst zu nehmenden Käufer abhanden gekommen sind, sogar noch weit unter dem Wert.

Wir führen eine fachkundige, realistische und marktorientierte Schätzung ihrer Immobilie durch. Beratung ist für uns selbstverständlich.

Bei einer Auftragserteilung ist die Kaufpreisermittlung selbstverständlich für sie kostenlos.

 


Aufgeschlossen - was bedeutet das?

Aufschließung - ist ein gebräuchlicher Begriff für Aufwendungen, die ein unbebautes Grundstück betreffen. Die Aufschließungskosten sind in NÖ an die Gemeinde zu entrichten.  Diese Abgaben verwendet die Gemeinde  für die Errichtung der Straße und des  Gehsteiges, die  Straßenbeleuchtung  sowie den Regenwasserkanal, also die Versickerung des Regenwassers.

Jedoch ist das ein sehr oft missverstandener Ausdruck –  fälschlicherweise wird angenommen, es handelt sich um die Bezeichnung dafür, dass  Strom, Wasser, Gas, Kanal, Telefon etc. dort in der Straße vorhanden sind, bzw. es wären hiermit sogar die Anschlusskosten für diese Leitungen erledigt. Das ist allerdings ein teurer Irrtum. Denn Kanalanschlussgebühren entstehen erst bei der Bebauung, da diese nach der Hausgröße berechnet werden. Die Herstellung der anderen Leitungen sind ebenfalls keine Aufschließungskosten, sondern Anschlusskosten und an das E-Werk, Gas-Werk etc. zu bezahlen.

Zur Vermeidung von späteren Missverständnissen oder gar Streitfällen empfiehlt es sich, die einzelnen Positionen  vorher genau zu erfragen und im Vertrag festzuhalten. 

 


Verkürzung über die Hälfte

Was bedeutet das? Eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft (zb. Grundstückskauf) ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert“ (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Der benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es verjährt binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss. Kaufleute können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Weiters ist die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.

 


Der Blick ins Grundbuch

Ein ganz wichtiger Blick – denn nur so können sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen. Im Grundbuch stehen wichtige Informationen zB. der tatsächliche Eigentümer, genaue Adresse, Grundstücksgröße,  Belastungen, Rechte,  Rangordnung,…. und viele nicht sehr geläufige Begriffe.

Das Grundbuch ist für jedermann zugänglich, also öffentlich. Sie können sich daher auch nicht auf Unwissenheit berufen, denn Tatsachen und Umstände können sie dem Grundbuch entnehmen.

Wir sorgen  vom ersten Moment an für Klarheit, denn wir haben direkten Zugriff zur Grundbuchsdatenbank. Den Blick ins Grundbuch machen wir ganz automatisch und informieren sie über mögliche Belastungen die zu übernehmen oder zu löschen sind. So klappt ein reibungsloser Ablauf des Verkaufes, ohne,  dass  plötzlich sehr unangenehme Tatsachen ihre Freude trüben bzw. einen Kauf/Verkauf sogar verhindern.

Einen Grundbuchsauszug erhalten sie bei Auftragserteilung selbstverständlich kostenlos.

 


Wissenswertes über das Grundbuch

Über das Bezirksgericht kann jeder Informationen über die enthaltenen Einträge bekommen, schriftliche Auskünfte sind kostenpflichtig.   Ist die „Einlagezahl“ einer Liegenschaft nicht bekannt, kann diese über die Grundbuchsmappe erhoben werden. Dies ist eine Landkarte, in der die einzelnen Grundstücke mit ihren Grenzen eingetragen sind. Diese Karte liegt beim örtlichen Vermessungsamt auf.

Jeder Grundbuchsauszug besteht aus drei Teilen:

Das A-Blatt ist das Gutsbestandsblatt. Hier wird die Liegenschaft an sich beschrieben (Adresse, Grundstücksummer, Nutzung, Grundstücksgröße etc.), mit den damit verbundenen Rechten und Beschränkungen.

Aus dem B-Blatt (Eigentumsblatt) lässt sich ersehen, wem die Liegenschaft gehört, wann und wie sie erworben wurde.

Das C-Blatt schließlich ist das so genannte Lastenblatt, in dem die Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Veräußerungs- und Belastungsverbote  eingetragen sind. Im Lastenblatt werden bei verbüchertem Wohnungseigentum auch Sondervereinbarungen der Wohnungseigentümer, wie spezielle Kostenaufteilungen, eingetragen. Hier steht auch die Tagebuchzahl, die zur zugehörigen Urkundensammlung führt.

 


Rangordnung

Auch das ist ein Begriff aus dem Immobilienbereich. Was bedeutet das?

Wenn der Grundeigentümer seine Liegenschaft (oder Teile davon) veräußern oder belasten will, kann er verlangen, dass diese beabsichtigte Veräußerung oder Belastung im Grundbuch angemerkt wird.

Die Rangordnung einer Eintragung in das Grundbuch richtet sich grundsätzlich danach, wann die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist: Die frühere Eingabe geht der späteren im Rang vor.

Diese Anmerkung geschieht in Form eines sogenannten „Rangordnungsbeschlusses“. Davon gibt es nur ein einziges Exemplar, das dem Gesuchsteller zugestellt wird. Die Anmerkung gilt ein Jahr lang.

Ab der Anmerkung der Rangordnung ist das Grundbuch (freilich nur für die jeweilige Grundbuchseinlage) insofern „blockiert“, als dem Grundbuchsgericht dieses einzige Exemplar des Rangordnungsbeschlusses vorgelegt werden muss, wenn dann tatsächlich etwas aus der betreffenden Grundbuchseinlage veräußert oder sie belastet werden soll.

Berufsmäßige Urkundenverfasser (Notare, Rechtsanwälte) lassen in der Regel routinemäßig Rangordnungen anmerken und sich den entsprechenden Beschluss zustellen. So wird jedenfalls verhindert, dass der Liegenschaftseigentümer in der Zwischenzeit über seine Liegenschaft anderweitig verfügt. Das könnte er eben nur dann, wenn er bei dieser anderweitigen Verfügung den Rangordnungsbeschluss vorlegt. Da er ihn aber nicht hat, ist ihm solch eine Verfügung nicht möglich.

 


Aufsandungserklärung

Das ist ein Wort, welches in Kaufverträgen vorkommt, aber was bedeutet das eigentlich?

Das österreichische Grundbuchsrecht versteht darunter eine notariell  oder gerichtlich beglaubigte "ausdrückliche" Erklärung einer Person, dass sie in die Eintragung einer vertraglichen Änderung ihrer Rechte im Grundbuch einwilligt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, dass er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer einverstanden ist.

Ohne Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift ist also eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch nicht möglich. Diese Erklärung wird von der Person abgegeben, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll. In den meisten Fällen wird die Aufsandungserklärung bereits im Kaufvertrag über eine Liegenschaft verankert.

Die Herkunft des Wortes:  Früher schrieb man mit Tinte und streute dann auf den Schriftsatz Sand zur Trocknung. Damit wurde das Geschriebene bekräftigt.

 


Diverse Formulare

Bei der Suche nach einer Liegenschaft bekommen Sie von uns  Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt. Worum handelt es sich da?

Besichtigungsschein:
Sie bestätigen, dass sie das angeführte Objekt mit uns  besichtigt haben und, falls es zum Abschluss kommt, die Provision bezahlen.
 

Kauf- oder Mietanbot:
Das ist eine verbindliche, konkrete Erklärung, dass sie das angeführte Objekt kaufen oder mieten werden. Es müssen alle wesentlichen Punkte im Angebot genau angeführt sein, insbesondere: Kaufpreis, Liegenschaftsdaten oder Mietzins, Kaution usw….

Selbstverständlich erst nachdem sie das Objekt selbst besichtigt haben,  und ausreichend Zeit hatten, sich den Kauf oder die Miete gut zu überlegen.

 


Welche Bedeutung hat das Kaufanbot?

Was passiert, wenn sie nach einer Besichtigung beschließen, dass sie an einem Kauf der besichtigten Liegenschaft interessiert sind?

Wie jeder Vertrag kommt auch ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft durch eine Willenserklärung zweier Personen zustande. Die Schriftlichkeit der Erklärungen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung. Für das Zustandekommen des Kaufvertrags sind daher auch mündliche Erklärungen ausreichend.

Mündliche Angebote wird ihr Makler vermutlich nicht entgegennehmen. Er wird sich mit ihnen treffen und ihnen vorschlagen, ein Kaufanbot zu legen. Was bedeutet das?

Das Kaufanbot ist eine kaufeinleitende Willenserklärung. Es handelt sich hierbei um den Vorschlag, einen Kaufvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Das heißt: sie nennen  die Bedingungen, unter denen sie bereit sind, eine Liegenschaft zu erwerben.

Ein Kaufanbot enthält  unter anderem ihre persönlichen Daten, die genaue Bezeichnung der Liegenschaft, Adresse, Grundgröße, Kaufpreis, Datum der Übergabe, eine Anbotsfrist, bis zu der sie gewillt sind, mit ihrem Angebot im Wort zu bleiben, Datum und  Unterschrift.

Vor Abgabe  bzw. Unterfertigung des schriftlichen Kaufanbots ist es  unbedingt erforderlich, dass Sie die Finanzierung des Kaufpreises geklärt haben und bereits über sämtliche – für Ihre Kaufentscheidung wesentlichen - Informationen hinsichtlich der Liegenschaft verfügen. Wenn sie noch nicht über alle Informationen verfügen, sollten sie das  Kaufanbot diesbezüglich unter Vorbehalt abgeben. z.B. vorbehaltlich Finanzierung!

Wenn dieses Kaufanbot hinsichtlich der Liegenschaft und des Kaufpreises sowie der sonstigen Konditionen gelegt  ist, sind Sie an dieses Kaufanbot gebunden. Ein Rücktrittsrecht haben sie unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn sie am Tag der Erstbesichtigung ein Kaufanbot unterfertigen. Wenn der Verkäufer Ihr Kaufanbot annimmt, ist die Vereinbarung gültig. Für die Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch bedarf es jedoch noch eines beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags

 


Was ist ein Angeld?

Auch das ist ein Ausdruck, den viele nicht kennen. Früher war es durchaus üblich ein Angeld zu verlangen, heute kommt das seltener vor. Es ist jedoch trotzdem ein interessantes Wort, das zu kennen sich lohnt.

Das Angeld ist eine besondere, "nicht ungefährliche" Art einer Anzahlung auf den Kaufpreis. Nicht jede Anzahlung ist gleichzeitig auch ein Angeld. Ein Angeld muss ausdrücklich vereinbart sein!! Mit einem Angeld, genauso wie mit einer Anzahlung, bekräftigt man seinen Willen den Kaufvertrag abschließen zu wollen. Wenn der Geber eines Angeldes den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, wenn sich z.B. der Käufer die Sache anders überlegt und die Ausführung des Kaufvertrages unterlässt, so verfällt das Angeld - im Gegensatz zur Anzahlung - automatisch. Der Empfänger des Angeldes darf dieses behalten. Leider sind die Sachlage und die Frage, aus wessen Verschulden der Vertrag gescheitert ist, in den meisten Fällen nicht so eindeutig. In diesem Fall findet sich der Geber eines Angeldes in einer sehr schwierigen Position zu beweisen, dass er nicht schuldhaft, sondern aus wichtigen Gründen von der Ausführung des Kaufvertrages Abstand genommen hat.

Wir raten daher sich sehr genau zu überlegen, ob man gewillt ist, sich auf die Zahlung eines Angeldes einzulassen. Im Zweifel  - eher NEIN.

 


Der erste Eindruck

Der Verkauf einer Immobilie erfordert einigen Aufwand.

Von der Verbreitung der Kaufgelegenheit über geeignete Medien, Plattformen und an kaufinteressierte Kunden bis zum Einlangen des Kaufpreises auf ihrem Konto ist mit einem gewissen Zeitraum zu rechnen.

Besonders wichtig ist der „erste Eindruck“ ihrer Immobilie. Wir  haben einige Tipps für sie, wie sie ihre Immobilie verkaufsfit gestalten.

Gründlich reinigen, entrümpeln und lüften sind ein Muss. Über die besten Lichtverhältnisse, sowie einige wirksame,  kleine Maßnahmen für einen behaglichen, freundlichen Eindruck der Wohnung  sprechen wir ausführlich mit ihnen.  Auch der geeignete Sitzplatz – hinsetzen hat etwas mit „ in Besitz nehmen“ zu tun, -  gehört zum professionellen Ablauf dazu. Wichtig ist selbstverständlich die Bereitstellung von Wohnungsplänen, Betriebskostenabrechnungen, Grundbuchsauszügen, Energieausweis etc.

Wir achten darauf, dass alles Unterlagen zur Verfügung stehen und organisieren auch die meisten davon für sie.

 


Zwei unterschiedliche Vereinbarungen….

Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen.

Vorvertrag
Der Vorvertrag ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss binnen Jahresfrist auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft. Gründe können z.B. grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.

Es gibt ganz grundlegende Unterschiede bei Vereinbarungen und es ist gut zu wissen, worauf man sich einlässt. 

 


Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag über eine Immobilie kommt zwischen Käufer und Verkäufer grundsätzlich schon durch die Einigung über den Kaufgegenstand und den Preis rechtswirksam zustande.

In Ausnahmefällen erlangt der Vertrag erst nach Vorliegen der Genehmigung bzw. Eintritt der sonstigen Bedingung Rechtswirksamkeit. Der Kaufvertrag kann  auch mündlich abgeschlossen werden. Üblicherweise stellt der Käufer ein schriftliches Anbot an den Verkäufer (direkt oder unter Zwischenschaltung eines Immobilienmaklers), in dem er verbindlich erklärt, eine bestimmte Liegenschaft zu einem bestimmten Preis (allenfalls unter weiteren  angeführten Voraussetzungen) kaufen zu wollen. Nimmt der Verkäufer dieses Anbot an, ist  der Immobilienkaufvertrag mit dem Inhalt dieses Anbots bereits zustande gekommen.

Mit dem Kaufvertrag ist der Käufer aber nicht sofort Eigentümer der Immobilie. Dazu bedarf es vielmehr noch der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Grundbuch. Eintragungen im Grundbuch erfolgen nur auf Grund von schriftlichen Unterlagen, es muss daher eine schriftliche Kaufvertragsurkunde errichtet und notariell beglaubigt unterfertigt werden.

 


Ein Umzug erfordert gute Vorbereitung

Schon einige Wochen vor dem Umzug zu organisieren: ein Umzugstransportmittel, Babysitter, Tierbetreuung, Umzugskartons mit Aufkleber, der Übersiedelungsurlaub, die Schlüsselübergabe.

Wichtig sind natürlich:  die Anmeldung im Kindergarten und der Schule im neuen Wohnort.

Gut ist eine Umzugstasche mit:  wichtigste Dokumente, Kontaktdaten der Familie, Makler, Vermieter, Versicherung etc. Kalender, Maßband, Schlüssel, Müllsäcke.

Wichtig ist eine Notfallkiste mit einer kleinen Apotheke, Grundwerkzeug, Schreibmaterial, Papiertücher, Seife, Taschenlampe, Klebeband, Schere, kleine Snacks und Getränke

Innerhalb von 3 Tagen müssen sie sich am Meldeamt ummelden (alten Meldezettel, Ausweis, Geburtsurkunde mitnehmen) – auch der Hund muss umgemeldet werden!

Neu zu melden bzw. umzumelden sind: Gas, Strom, (Zählerstände und Zählernummer notieren!) Wasser, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr,

Die neue Adresse bekanntzugeben bzw. weitere Ummeldungen sind notwendig bei: Finanzamt, Krankenkasse, Zeitung- Zeitschriften Abo, KFZ Zulassung, Fahrzeugversicherung, Führerschein, Haushaltsversicherung, Radio-Fernsehen, Mobilfunk und Internetbetreiber, Bank, Postnachsendeauftrag, ev. AMS,

Schön ist es natürlich, wenn sie ihre Freunde Bekannten und Nachbarn vom Umzug verständigen, sich bei den neuen Nachbarn vorstellen, den neuen Schulweg üben, den Schulbusplan erkunden und wissen, was im neuen Ort kulturell und/oder sportlich so los ist.

 


Nutzlose  Flächen  –  oder  grüne Oasen?

Es gibt sie - und leider wird ihnen oft zu wenig Beachtung geschenkt: Innenhöfe, Balkone und kleine Freiflächen werden oft nur als Platz für die Mülltonnen oder gar nicht verwendet.

Dabei könnte der graue Platz so schön sein.  Mit Tischen, hübschen Blumentrögen - eventuell  ist sogar  Platz für eine  Pergola oder Laube - könnten Oasen für die Bewohner entstehen.

Wie gerne trifft man sich an so einem  bunten,  fröhlichen Plätzchen zu einem Plausch, zum Lesen oder zum Entspannen.

Betonflächen sind im Sommer heiß und bedrückend, hier schaffen Pflanzen ein angenehmeres Klima. Sie spenden Schatten  und sorgen für eine  höhere, angenehme  Luftfeuchtigkeit.

Meist genügt es schon, Pflanzgefäße aufzustellen und sie hübsch zu bepflanzen. Es eignen sich je nach Sonnenlage und Größe der Fläche verschiedene Bäume und Büsche.

Klettergerüste, teilweise angelegte Wiesenflächen und größere Bäume erfordern schon einiges Mehr an Planung. Hier muss vor allem bedacht werden, dass die Fenster im Erdgeschoß nicht im Schatten verschwinden,  dass Mauerrisse durch Kletterpflanzen noch verstärkt werden könnten, usw.

Immergrüne Pflanzen wie Kirschlorbeer oder Bambus sind winterhart und erfreuen sie das ganze Jahr über mit ihrem Grün. Dazwischen bunte Blumen der Saison, jetzt im Sommer sind Fuchsien, Hortensien  uvm. sehr hübsch. Ihr Gärtner im Ort hat eine riesige Auswahl.

Jedenfalls erzielt man auch mit wenig Aufwand eine große Wirkung. In Miet- und Eigentumshäusern sind natürlich rechtliche Aspekte wie ein Mehrheitsbeschluss zu beachten. Als Eigentümer eines Balkons oder Innengartens können sie aber gleich mit der Gestaltung ihrer Oase beginnen.

 


Sommer und Garten

Ihr Garten ist der erweiterte Wohnbereich, die Türe hinaus zur Terrasse ist das Tor zu ihrem Sommerwohnraum. Ihr Garten ist Lebensfreude und Erholungsraum, Werkstatt für Kreative, und für Kinder ein fröhliches Spielzimmer.

Welche Funktionen soll ihr eigener Garten erfüllen?

Benötigen Sie nur eine kleine Wiese um nach der Arbeit den Liegestuhl draufzustellen, dazu eine Terrasse für Tisch und Griller?  Wem das genügt der ist mit einem schmucken Reihenhaus mit Kleingarten bestens beraten.

Einen Duftgarten,  Kräuter- oder Gemüsebeete, Erlebniswiese, Schwimmbecken, Bio-Naturecke, Kompostbereich, einen schattenspendenden Hausbaum, Obstbäume usw.  -  dazu brauchen Sie schon ein größeres Grundstück. 

Welche Wunder sich in einem Garten vollziehen! Von den ersten grünen Blattspitzen über den vollen, prallen Duft der Sommerblüten,  zur milden, warm leuchtenden Farbenpalette des Herbstes, bis endlich, mit dem  Geruch des fallenden Laubes, die Winterruhe beginnt.  Diesen Kreislauf zu beobachten bedeutet dem Gartenbesitzer große Freude. Aber - dieses Erlebnis kann ihnen auch ein kleiner Garten bieten.

Ein chinesisches Sprichwort:
Willst du für eine Stunde glücklich sein, so betrinke dich. Willst du für drei Jahre glücklich sein, so heirate. Willst du aber ein Leben lang glücklich sein, so schaffe dir einen Garten.

 


Wohnung und Seele von Ballast befreien

Im Frühling hat man den Wunsch, in seinem wintermüden Zuhause für frischen Wind zu sorgen, Raum für Neues zu schaffen - ENTRÜMPELN - Unnützes raus werfen, sich von Ballast  befreien, Raum und Platz schaffen. Alte Zeitungen, abgetragene Kleidung, altes Spielzeug, „angestaubte” Bücher,  kaputte oder alte Schuhe, Möbel etc. All das sollte aussortiert werden.

Meist redet man sich ein, dass man all die gesammelten Sachen irgendwann noch braucht, das stimmt so gut wie nie. Diese Dinge belasten nicht nur spürbar die Räume, auch wenn sie versteckt und verräumt sind, sondern auch die Seele. Wer nichts hergeben kann hat auch keinen Raum für neue Sachen, keine freien Platz für klare, neue Ideen und Gedanken, auch keinen Platz für neue Bekanntschaften.

Werfen sie aber nicht alles einfach weg. Es gibt viele Organisationen, die sich über Gebrauchtes freuen, Bekannte die ev. an ihren Sachen interessiert sind, Nachbarkinder die sich über Spielzeug freuen usw. Wenn Dinge jahrelang am Dachboden verstauben, ist es einfach schade um die Freude, welche die Gegenstände anderen bringen hätten können.

Tun sie sich was Gutes und schenken sie solche Sachen einfach her, oder sorgen sie für kleine Gewinne z.B. auf einem Flohmarkt, im Second Hand Shop etc. oder bei Online Versteigerungen. Echtes Ausmisten fängt im Kopf an. Sie werden überrascht sein, welch ein freies, gutes Gefühl das ist.

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